Statuten

Art. 1 – Name und Sitz

Unter der Bezeichnung “Verband Urner Seilbahnen und Skilifte” besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 – Zweck

Der Verband bezweckt die Förderung der gemeinsamen Interessen der
Mitglieder:
a) durch Studium von Selbsthilfemassnahmen;
b) durch Austausch gegenseitiger Erfahrungen;
c) durch Massnahmen und Eingaben bei Behörden;
d) durch Aus- und Weiterbildung der Angestellten;
e) durch Anschaffung und Unterhalt von Rettungsmaterial
f) durch die Regelung einer Rettungsorganisation gemäss Vereinbarung mit dem SAC (Alpine Rettung Schweiz).

Art. 3 – Mitgliedschaft

Dem Verband können alle Seilbahn- und Skiliftunternehmungen der Zentralschweiz sowie Firmen der Seilbahnbranche angehören. Die Generalversammlung beschliesst über die Art und Höhe der Eintrittsleistung.

Art. 4 – Organe

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Kontrollstelle.

Art. 5 – Generalsversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr jedoch spätestens Ende Mai statt. Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle.
c) Abnahme der Jahresrechnung mit Bericht der Kontrollstelle;
d) Genehmigung des Voranschlages;
e) Festlegung des Jahresbeitrages für 2 Jahre;
f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

Die Generalversammlung ist ferner einzuberufen:
a) auf Verlangen des Vorstandes;
b) wenn mindestens 1/2 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage zum voraus mit Traktandenliste zu erfolgen.
Anträge der Mitglieder zur Aufnahme eines Geschäftes auf die Traktandenliste müssen dem Präsidenten bis spätestens Mitte März schriftlich eingereicht werden.

Art. 6 – Vorstand

Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Er setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, wovon 1 Mitglied der Rettungsstation des SAC Gotthard mit Ausbildung RSH ist.

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind. Er leitet den Verband und vertritt ihn nach aussen. Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) die Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und deren Einberufung;
b) den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
c) die Ausarbeitung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages;
d) Wahrung und Befolgung des Verbandzweckes.

Art. 7 – Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Personen, welche nicht Mitglieder des Verbandes sein müssen. Sie wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle prüft die Geschäfts- und Buchführung des Verbandes. Sie erstattet der Generalversammlung jährlich ihren Bericht zur Geschäftsführung.

Art. 8 – Finanzkompetenz

Der Vorstand ist berechtigt, selbständig Ausgaben in der in der Höhe von Fr. 3’000.– pro Jahr zu bewilligen

Art. 10 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

Art. 11 – Stimmrechte

Jedes Verbandsmitglied hat an der Generalversammlung Anrecht auf 2 Vertreter mit je einem Stimmrecht. Es dürfen jedoch auch weitere Verbandsmitglieder an der Generalversammlung teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

Art. 12 – Ausschluss der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied, das statuten- oder zweckwidrig handelt, kann von der Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Jedes Mitglied kann aus dem Verband austreten, wenn dies dem Vorstand im ersten Kalenderhalbjahr schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Austritt erfolgt auf Ende des betreffenden Jahres.

Art. 13 – Abstimmungen

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen bedarf es einer zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 14 – Auflösung

Der Verband kann lediglich mit zwei Drittel Stimmenmehrheit sämtlicher Verbandsmitglieder aufgelöst werden. Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist zur Verwaltung der kantonalen Amtsstelle für Seilbahnkontrolle zu übergeben, zu Gunsten einer späteren wieder zu gründenden Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Ziel.

Schluss

Diese Statuten wurden am 11. Mai 2007 von der Generalversammlung genehmigt.

Schattdorf, 11. Mai 2007
Verband Umer Seilbahnen und Skilifte

Der Präsident: Bruno Imhof
Der Aktuar: Toni Von Rotz